Satzung des Vereins „Freier Horizont“
Satzung des Vereins „Freier Horizont“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freier Horizont“ und hat seinen Sitz in Penzlin. Gerichtsstand ist Schwerin.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat zum Ziel, das kulturelle Erbe und die landschaftliche Vielfalt der Regionen zu bewahren und die Interessen der Bewohner der ländlichen Räume zu vertreten.
Die gegenwärtige Energiepolitik der Bundes- und Landesregierung mit ihrer einseitigen Ausrichtung auf sogenannte „Erneuerbare Energien“ (insbesondere Windkraft und Photovoltaik in der Fläche) gefährdet in zunehmendem Maße die Landschafts- und Lebensräume sowie die Gesundheit und Lebensqualität großer Teile der Bevölkerung im Ländlichen Raum.
Der „Freie Horizont“ setzt sich für eine vernünftige Energiepolitik ein. Energiebereitstellung hat zuverlässig, bezahlbar und umweltverträglich zu erfolgen. Entgegen vollmundiger Beteuerungen von Politik und zahlreicher Medien erfüllen sogenannte „Erneuerbare Energien“ diesen Anspruch häufig nicht.
Die Mitglieder des Vereins bringen gleichberechtigt ihre Interessen und Kompetenzen zur Umsetzung dieser Ziele ein. Sie engagieren sich u.a. auch in der Lokalpolitik und arbeiten kooperativ mit Parteien, Vereinen, Bürgerinitiativen oder anderen demokratisch legitimierten Gruppierungen, die gleiche bzw. ähnliche Ziele verfolgen, zusammen.
§ 3 Rechtsform
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Der „Freie Horizont“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Freier Horizont e.V.“.
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Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
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der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
- abgesehen von Aufwandsentschädigungen - für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
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Ein dem Schatzmeister nachgewiesener und vom Vorstand geprüfter Auslagenersatz ist zulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins können juristische oder natürliche Personen werden. Natürliche Personen können auch Bürgerinitiativen und Wählergemeinschaften repräsentieren.
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Die Mitgliedschaft bedarf eines formlosen schriftlichen Antrags. Die Aufnahme in den Verein wird durch den Vorstand beschlossen und schließt die Anerkennung der Satzung ein.
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Die Mitgliedschaft wird belegt durch die Eintragung im Mitgliedsregister, das durch den Vor-stand verwaltet wird.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstößt. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied schriftlich zu begründen und den an-deren Mitgliedern des Vereins in einer geeigneten Form mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung. 6. Fördernde Mitglieder sind von den Pflichten ordentlicher Mitglieder entbunden, haben jedoch das Recht, diese wahrzunehmen. Sie unterstützen den Verein durch materielle oder finanzielle Leistungen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand
§6 Vorstand, Regionalgruppen,
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Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, bestehend aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der SchatzmeisterIn und dem oder der SchriftführerIn. Der oder die Vorsitzende, der oder die SchatzmeisterIn und der oder die SchriftführerIn werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zuständig für die Erledigung aller Aufgaben, die ihm nach Gesetz und Satzung obliegen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist für jährliche und außerordentliche Einberufungen der Mitgliederversammlung zuständig.
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Die Mitglieder des Vereins bilden (gegebenenfalls) vier Regionalgruppen. Die vier Regionalgruppen bestehen aus denjenigen Mitgliedern, die ihren Wohnsitz im jeweiligen regionalen Planungsverband des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben. Mitglieder der Regionalgruppe für den Offshore-Bereich sind in der Regionalgruppe Rostock organisiert. Jede Regionalgruppe führt unabhängig von der Mitgliederversammlung des Vereins Mitgliederversammlungen durch; die Bestimmungen des § 7 gelten entsprechend. Jede Regionalgruppe wählt aus ihrer Mitte einen RegionalsprecherIn und einen StellvertreterIn. RegionalsprecherIn und StellvertreterIn beraten und unterstützen den Vorstand in fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten.
3. entfällt.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern.
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Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
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Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen durch persönliche Einladung i.d.R. durch E-Mail, auf Wunsch auch postalisch einzuberufen.
Dabei ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder durch Begehren der einfachen Mehrheit der Mitglieder einberufen werden.
5. Zu Beginn der Versammlung wird auf Vorschlag des Vorsitzenden ein Versammlungsleiter gewählt.
6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: • der Erlass und die Änderung der Satzung • die Wahl und Abwahl des Vorsitzenden • die Festlegung von zwei Kassenprüfern • die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Jahr • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
7. Über die Beschlüsse und - soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich - auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Dieses wird per E-Mail-Verteiler allen Mit-gliedern zugestellt. Widersprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Protokolls einzubringen. 8. Über alle Beschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung bindend mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
9. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei besonderen Anlässen auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder oder Verlangen des Vorstandes innerhalb von 14 Tagen einberufen werden. Dabei müssen die gleichen Formvorschriften wie zur Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingehalten werden.
§ 8 Rechnungsprüfer
Die Jahresabschlüsse des Vereins werden von zwei gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Vorstand zu berichten und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jährlich entrichtet. Der Beitrag ist am 1. März des laufenden Jahres fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung muss dabei ein Tagesordnungspunkt auf der Einladung sein. Die Auflösung muss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern, im Falle des Nichtbestehens dieser Organisation zum Zeitpunkt der Auflösung an deren Rechtsnachfolgerin, hilfsweise an die Deutsche Kinderkrebshilfe oder falls diese nicht mehr besteht, an das Deutsche Rote Kreuz.
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Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 11 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde laut Protokoll der Gründungsversammlung in Ivenack am 22.11. 2014 beschlossen. Änderungen erfolgten am 25.01.2019 und die letzte am 1.3.25 auf der Mitgliederversammlung in Güstrow